SAILER
Verwaltungs GmbH
August-Wessels-Strasse 27
86156 Augsburg
Telefon: 0821 / 4 80 80
Telefax: 0821 / 4 80 8 10
E - Mail: info@saileroil.de
Internet: www.saileroil.de |
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SAILER
Mineralölhandel |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
I.
Maßgebliche Bedingungen
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für
alle unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere
für den Mineralölhandel, den Tankanlagenbau, die Tankreinigung,
die Durchführung von Funktionskontrollen und die Demontage
von Tankanlagen. Allen Angeboten und Vereinbarungen
liegen ausschließlich sie zugrunde. Anderslautende
oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur dann,
wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben. Bei zukünftigen Vereinbarungen gelten sie auch
dann, wenn sie nicht mehr gesondert erwähnt werden.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. |
II.
Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Maß- und
Gewichtsangaben in unseren Angeboten oder in den Angebotsanlagen
stellen im Zweifel unverbindliche Schätzungen dar.
Unterlagen, insbesondere Pläne und Zeichnungen, die
wir dem Auftraggeber zur Verfügung stellen, hat dieser
unverzüglich nach Erhalt auf Unrichtigkeiten oder
Unvollständigkeiten zu überprüfen. Auf erkennbare
Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten hat er uns
unverzüglich nach Prüfung hinzuweisen. Werden Vereinbarungen
schriftlich getroffen oder haben wir einen Auftrag
schriftlich bestätigt, sind Nebenabreden oder Änderungen
für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt haben.
Eine mündliche Bestellung ist für den Auftraggeber
stets verbindlich, auch wenn wir sie nicht schriftlich
bestätigt haben. Stimmen wir trotzdem auf Wunsch des
Auftraggebers einer Stornierung einer Bestellung zu,
ist der Auftraggeber verpflichtet, den durch die Nichterfüllung
der Bestellung entstehenden Schaden, mindestens jedoch
10 % der von der Nichterfüllung betroffenen Vertragssumme,
an uns zu zahlen. |
III.
Lieferung und Durchführung von Leistungen
Wir schulden nur Produkte mittlerer Art und Güte.
Für den Umfang einer Lieferung oder Leistung und deren
Berechnung ist der vom Auftraggeber unterzeichnete
Lieferschein/Arbeitsauftrag maßgeblich. Wir sind zu
Teillieferungen und –leistungen berechtigt. Die Wahl
der Art der Durchführung von Lieferungen und Leistungen
erfolgt durch uns. Falls eine bestimmte Durchführungsart
vereinbart ist, können wir hiervon abweichen, wenn
dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit
die ursprünglich gewählte Durchführungsart auf den
Angaben des Auftraggebers bzw. seiner Gehilfen oder
die Änderung der Durchführungsart auf andere Gründe,
die wir bei Auftragsannahme trotz Anwendung der üblichen
Sorgfalt nicht erkennen konnten, beruht, ist der Auftraggeber
verpflichtet, uns dadurch entstehende Mehrkosten und
aufwendungen angemessen zu vergüten. Übersteigen diese
Mehrkosten und aufwendungen voraussichtlich 10 % der
Vertragssumme, so sind wir verpflichtet, vor Beginn
der geänderten Durchführungsart dies dem Auftraggeber
anzuzeigen; der Auftraggeber hat dann das Recht, von
dem Vertrag zurückzutreten, wobei in diesem Fall §
649 Abs. 2 BGB für unseren Vergütungsanspruch oder
nach unserer Wahl die vorstehende Bestimmung Ziffer
II. Abs. 5 zur Anwendung kommt. Die Beachtung bestehender
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die nicht unmittelbar
die Lieferung/Leistung als solche betreffen, ist Sache
des Auftraggebers, ebenso die Kontrolle darüber, dass
Leistungen an der Baustelle nicht vor Erteilung etwa
notwendiger behördlicher Erlaubnisse begonnen werden.
Die Durchführung von Lieferungen setzt das Vorhandensein
genügend befestigter Zufahrtswege, ausreichender Aufnahmebehälter,
sowie technisch einwandfreie und den Sicherheitsvorschriften
entsprechende Abfüllvorrichtungen voraus. Auf das
Fehlen der vorgenannten Voraussetzungen hat uns der
Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen. Wir haften nicht
für Schäden, die durch das Fehlen dieser Voraussetzungen
entstehen. Schäden und zusätzliche Kosten, die uns
durch das Fehlen der Voraussetzungen entstehen, hat
der Auftraggeber zu erstatten. |
IV.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Lieferungen und Leistungen werden zu den vereinbarten
Preisen, hilfsweise zu den bei uns üblichen Preisen
berechnet. Diese Preise verstehen sich im Zweifel
als Nettopreise zuzüglich der Umsatzsteuer in der
jeweils gültigen Höhe. Sofern nicht ausdrücklich ein
Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht
vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Vertragsschluss Senkungen oder Erhöhungen von Kosten
(z. B. Rohstoffpreise, Materialpreise, Frachtkosten,
Entsorgungskosten, Prüfgebühren, etc.) oder Steuern
(z. B. Mineralölsteuer) eintreten. Ist ein Festpreis
vereinbart, ist eine Preisänderung nur zulässig, wenn
sich die Liefer /Leistungszeit aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, verschiebt oder die
Änderung der Kosten oder Steuern für uns zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Die
Bestimmung der vorstehenden Ziffer III. Abs. 4, letzter
Satz, gilt insoweit entsprechend. Bei vom Käufer zu
vertretenden Minderabnahmen behalten wir uns das Recht
vor, die erhöhten Frachtkosten entsprechend weiter
zu belasten.
Zahlung unserer Rechnungen ist sofort ohne Abzug zu
leisten. Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung bei
Erhalt einer Mahnung oder, ohne dass es einer Mahnung
bedarf, spätestens 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum
in Verzug. Bei Verzug werden alle gewährten Rabatte,
Skonti oder sonstige Vergünstigungen hinfällig; im
übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen im Falle
des Verzuges uneingeschränkt. Der Käufer ist für die
Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und
zollrechtlich zulässigen Zweck verantwortlich, sowie
dafür, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche
Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis
verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und
Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger
Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse
bezahlen müssen. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Liegen Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung
des Auftraggebers vor, können wir Vorauszahlungen
oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele
widerrufen. Soweit gestellte Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 10 % übersteigen, werden wir nicht benötigte
Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. |
V.
Liefer-/Leistungszeiten und –schwierigkeiten
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, gelten von uns genannte Liefer-/Leistungszeiten
als unverbindlich. Die Einhaltung verbindlich zugesagter
Liefer-/Leistungszeiten setzt die vollständige Abklärung
aller technischen Fragen und die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers
voraus. Geraten wir durch Umstände, auf die wir keinen
Einfluss haben, wie z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen, Leistungs /Lieferfristüberschreitungen
von Vorlieferanten und Subunternehmen, Rohstoff- oder
Energiemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung
oder Verkehrsstörungen sowie staatliche Maßnahmen,
in Liefer /Leistungsschwierigkeiten, so sind wir für
die Dauer dieser Schwierigkeiten und deren Auswirkungsumfang
von der Verpflichtung zur Lieferung/Leistung frei.
Wir sind berechtigt, innerhalb angemessener Frist
die ausgefallene Menge nachzuliefern. Reichen in den
vorgenannten Fällen die uns zur Verfügung stehenden
Warenmengen nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige
Kürzungen bei allen Leistungsverpflichtungen vorzunehmen;
darüber hinaus sind wir von Leistungsverpflichtungen
befreit. Sofern die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungszeit
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits
beruht, haften wir nur für den vorhersehbaren und
typischerweise eingetretenen Schaden. |
VI.
Lieferungs-/Leistungsannahme und Gefahrenübergang
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung
anzunehmen. Hierzu hat er auf unser Verlangen einen
Lieferschein/Arbeitsauftrag zu unterzeichnen. Nehmen
Hausbewohner, Familienmitglieder, Nachbarn oder sonstige
Beauftragte für den Auftraggeber die Lieferung/Leistung
an, so gelten diese Personen als von dem Auftraggeber
hierzu bevollmächtigt. Nimmt der Auftraggeber die
Lieferung/Leistung nicht an, so können wir ohne Nachfristsetzung
und Ablehnungsandrohung die Lieferung/Leistung verweigern
und 10 % der Vertragssumme als Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Transport
von Waren erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Auftraggebers,
gleich von wem der Transport ausgeführt wird. |
VII.
Gewährleistung
Mängel hat der Auftraggeber uns unverzüglich nach
Erhalt der Ware, bei versteckten Mängeln unverzüglich
nach deren Entdeckung, anzuzeigen. Ansonsten entfallen
Mängelansprüche. § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber ein Muster
der beanstandeten Ware in einem zu einer Überprüfung
ausreichendem Umfang uns zur Verfügung zu stellen.
Wir leisten
für Mängel der Lieferung oder Leistung zunächst nach
unserer Wahl Gewähr durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Im Übrigen haften wir, soweit zulässig, nicht auf
Schadensersatz, falls unsererseits kein Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ansonsten leisten wir
Schadensersatz nur für typische und vorhersehbare
Schäden. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Garantien im Rechtssinne gewähren wir nicht. Für die
Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen Transportführer
hat der Besteller selbst zu sorgen. |
VIII.
Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit
völliger Bezahlung des Kaufpreises, einschließlich
Umsatzsteuer, auf den Besteller über. Ist der Besteller
Kaufmann, behält sich der Lieferer das Eigentum an
allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen
– ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit
– aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem
Besteller beglichen sind und ein etwaiger Kontokorrentkredit
ausgeglichen ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies
wurde ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer
ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt,
der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten
– anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist
nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Besteller ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MWSt) der Forderung des Lieferers
ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen
seine Besteller oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller
dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den
Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen.
Wird die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie
für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die
Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem
Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für den Lieferer. Der Besteller tritt dem Lieferer
auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen
des Lieferers gegen ihn ab, die durch die Verbindung
der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt dem Lieferer. |
IX.
Leihgebinde und Umschließungen
Die von dem Lieferer zur Verfügung gestellten Leihgebinde
bzw. leihweise oder mietweise dem Besteller überlassenen
Umschließungen, verbleiben im Eigentum des Lieferers.
Die Gefahr für die vom Besteller benutzte oder diesem
überlassene Leihgebinde und Umschließungen trägt der
Besteller von der Übergabe bis zur Rückgabe an den
Lieferer an den angegebenen Empfangsstellen. Ein Zurückbehaltungsrecht
an Leihgebinde oder Umschließungen wegen vermeintlicher
Gegenansprüche hat der Besteller nicht. Die Leihgebinde
und Umschließungen dürfen nur für den Transport oder
Lagerung der von dem Lieferer gelieferten Waren verwendet
werden. Der Besteller haftet für sämtliche Beschädigungen
oder den Verlust der ihm überlassenen Leihgebinde
oder Umschließungen in der Zeit von der Überlassung
bis zur Rückgabe. Die Leihgebinde und Umschließungen
sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden,
zu entleeren und im sauberen Zustand an die Rücklaufadresse
unverzüglich fracht- und spesenfrei zurückzusenden.
Der Besteller ist berechtigt, die Rücknahme beschädigter
Leihgebinde oder Umschließungen zu verweigern, gleichwertigen
Ersatz zu verlangen oder die Instandsetzung auf Kosten
des Bestellers vornehmen zu lassen. Dem Besteller
obliegt die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der
Lagerung, dem Umschlag und der Beförderung zu beachtenden,
gesetzlichen Vorschriften z. B. nach dem Wasserhaushalts-,
Immissionsschutz-, Abfallgesetz, Gefahrstoffverordnung,
Gefahrgutverordnung (GGVS), Verordnung brennbarer
Flüssigkeiten (VbF), Technische Regel brennbare Flüssigkeiten
(TRbF) und Verordnung Abgabe wassergefährdender Stoffe
(VAWS). |
X.
Haftungsbeschränkungen
Schadensersatz kann der Besteller nur bei grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Lieferers
geltend machen. Dies gilt auch bei grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Die
Haftung beschränkt sich des weiteren auf den nach
der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftungsbeschränkungen
betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei
dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Die Schadensersatzansprüche
des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/Abnahme
der Leistung des Lieferers durch den Besteller. Sofern
nach den gesetzlichen Vorschriften der Verjährungsbeginn
auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt ist, ist dieser
für den Ablauf der Verjährungsfrist maßgeblich. |
XI.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Augsburg. Falls der Besteller nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland verlegt, ist der jeweilige Sitz des Lieferers
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern der Besteller
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. |
XII.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem
Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen
möglichst nahe kommt. |
Wichtiger
Hinweis für Heizöl:
"Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht
als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine
solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz
oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig.
Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer-
und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden
Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." |
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